10 wichtige Punkte nach einem Unfall

Informationen für Bootseigner sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:

1.) Sachverständiger/Gutachter des Vertrauens
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt, derzeit liegt die Grenze bei 750€, dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.

2.) Ohne Vorauszahlung
Die Kosten für die Erstellung eines Schadengutachtens übernimmt bei einem Haftpflichtschaden (unverschuldeter Unfall - auch bei Teilschuld) die Versicherung des Unfallverursachers. Somit fallen für den Geschädigten keine Kosten für ein Gutachten an, denn wir rechnen unsere Gebühren auf Wunsch direkt über eine Abtretungserklärung mit der gegnerischen Versicherung ab.

Falls Ihnen die Versicherungsdaten des Unfallverursachers noch nicht vorliegen, ermitteln wir diese für Sie - selbstverständlich kostenfrei.

3.) Unabhängige Beweissicherung / Nutzungsausfallentschädigung
Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.

4.) Umfang des Schadens
Beim Verkauf eines instandgesetzten Bootes ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

5.) Merkantile Wertminderung
Ist der Wert den ein vormals verunfalltes Fahrzeug was sach- und fachgerecht wieder instand gesetzt wurde, weniger am Markt wert ist, als ein vergleichbares nicht verunfalltes Fahrzeug. Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne einen unabhängigen Sachverständigen verzichten Eigner häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.

6.) Abrechnung auf Gutachtenbasis
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).

7.) Werkstatt/Werft des Vertrauens
Sie haben das Recht, Ihr Boot in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt oder Werft Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.

8.) Achtung Schadenmanagement
Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Sachverständiger durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.

9.) Schutz des Versicherers des Unfallverursachers
Der unabhängige Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit Ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.

10.) Rechtsanwalt
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen - die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.