Wissenswertes

Wichtige Begriffe in der Schadenregulierung

     

  • Reparaturkosten

    In welcher Höhe werden sie gezahlt?
    Grundsätzlich hat die Versicherung die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten zu übernehmen. Sie können die Reparaturkosten aber auch fiktiv abrechnen, in dem Sie der Versicherung ein Gutachten von einem Sachverständigen vorlegen.

    Wann werden sie gezahlt?
    Die Versicherung hat Reparaturkosten für die Beschädigung des Bootes oder der Yacht grundsätzlich in der tatsächlich anfallenden oder durch ein Gutachten zu ermittelnden Höhe zu zahlen. Denn der Geschädigte kann grundsätzlich verlangen, dass sein Eigentum wieder in den Zustand versetzt wird, in dem es sich vor dem Unfall befand. Die Versicherung muss allerdings dann die Reparaturkosten nicht mehr zahlen, wenn das Boot oder die Yacht durch den Unfall einen Totalschaden erlitten hat.

    Ausnahme:
    130%, d.h., wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigen und Sie das Boot tatsächlich reparieren lassen und das durch Vorlage einer Reparaturrechnung nachweisen.
    Dann bekommen Sie auch in diesem Fall die vollen Reparaturkosten erstattet. Bitte beachten Sie aber, dass die absolute Obergrenze für diese Regelung nach der Rechtsprechung bei 130% des Wiederbeschaffungswertes liegt.

  • Restwert
    Unter Restwert versteht man den realisierbaren Wert des Bootes im beschädigten Zustand. Keinesfalls kann der Restwert dadurch ermittelt werden, dass vom Wiederbeschaffungswert die Reparaturkosten in Abzug gebracht werden. Die Findung des Restwertes und die höhenmäßige Gestaltung desselben unterliegt anderen Einflussgrößen, wie Marktgängigkeit des Bootes, Reparaturmöglichkeit, Zerstörung (Art und Umfang der Beschädigung), Wert des Bootes vor dem Schaden, Markt für den Wert unbeschädigter Teile & Aggregate, Markt für das beschädigte Boot.
  • Wiederbeschaffungswert
    Die Höhe des Wiederbeschaffungswertes Ihres Bootes ist der Wert, der aufgebracht werden müsste, um ein Boot, welches mit Ihrem Boot vor dem Schadenfall vergleichbar ist, wieder zu beschaffen. Der Wiederbeschaffungswert Ihres Bootes wird u. a. über die öffentliche Marktlage bestimmt.
  • Totalschaden
    Von einem Totalschaden spricht man, wenn die ordnungsgemäße Wiederherstellung des beschädigten Bootes entweder nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Der Totalschaden liegt vor, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich der ggf. entstehenden Wertminderung den Wiederbeschaffungswert erreichen bzw. übersteigen.
  • Wirtschaftlicher Totalschaden
    Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn die für eine Reparatur notwendigen Aufwendungen die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert übersteigen. Dies nennt man den sog. wirtschaftlichen Totalschaden. Die Besonderheit ist hier, dass das Boots durchaus noch in einen fahrtüchtigen Zustand versetzt, d. h. repariert werden könnte, was sich aber aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise heraus einfach nicht lohnt.
  • Merkantiler Minderwert
    Der merkantile Minderwert, welcher zuweilen auch als kaufmännischer Minderwert bezeichnet wird, beschreibt eine Wertminderung des Bootes oder der Yacht, die z. B. nach einer unfallbedingten Reparatur dadurch entsteht, dass es nicht mehr in den Zustand versetzt werden kann, den es vor dem Unfall hatte. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die tatsächlichen Schäden vollends beseitigt worden sind. Letztlich resultiert der merkantile Minderwert daraus, dass das Boots nunmehr mit dem Makel des "Unfalls" versehen ist, was eine nachhaltige Wertbeeinträchtigung auf dem Gebrauchtmarkt darstellt.
  • Abzug „Neu für Alt“ („NfA“)
    Werden bei der Reparatur Ihres unfallgeschädigten Bootes Neuteile eingebaut oder Teile neu lackiert, erfährt Ihr Boot eine Wertsteigerung, deren Kosten die Versicherer nicht tragen. Bei Beschädigung des Bootes ersetzt der Versicherer die Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Von den Kosten der Ersatzteile und Lackierung wird ein dem Alter entsprechender Abzug gemacht (sog. NfA-Abzug, „Neu für Alt“).

  • Fiktive Abrechnung
    Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Boot oder die Yacht instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag) Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Boots zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 - und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).